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   BFH, 14.05.1982 - VI R 18/81   

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https://dejure.org/1982,1843
BFH, 14.05.1982 - VI R 18/81 (https://dejure.org/1982,1843)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1982 - VI R 18/81 (https://dejure.org/1982,1843)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1982 - VI R 18/81 (https://dejure.org/1982,1843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 90 Abs. 2; EStG (1977) § 33a Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 101
  • BStBl II 1982, 774
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 266/80

    Unterhaltsleistung - Gastarbeiter - Heimaturlaub - Barleistung - Bescheinigung

    Auszug aus BFH, 14.05.1982 - VI R 18/81
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das FG Unterhaltszahlungen eines in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeiters an seine Eltern in Jugoslawien durch Vorlage einer Bescheinigung als nachgewiesen angesehen hat, in der eine jugoslawische Bank bestätigt, daß die Eltern des Gastarbeiters monatlich bestimmte Beträge von dessen Devisenkonto abgehoben haben (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 266/80).

    Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 266/80, BStBl II 1982, 772, dargelegt hat, sind Steuerpflichtige, die Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG 1977 geltend machen, nach § 90 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in besonderem Maße verpflichtet, solche Sachverhalte, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen, aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.

    Wie der Senat im Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 266/80 bereits hervorgehoben hat, beschränkt § 90 Abs. 2 AO 1977 bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen, nicht den Umfang der einem Steuerpflichtigen zustehenden Beweismittel.

  • BFH, 03.06.1987 - III R 205/81

    Anforderungen an Nachweis - Unterhaltsleistungen - Unterhalt an im Ausland

    Die Entscheidung hierüber trifft das FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteile vom 14. Mai 1982 VI R 18/81, BFHE 136, 101, BStBl II 1982, 774, und VI R 266/80, BFHE 136, 97, BStBl II 1982, 772).

    Bei dieser Entscheidung ist das FG - wie bereits der VI. Senat des BFH (z. B. im Urteil in BFHE 136, 101, BStBl II 1982, 774) ausgeführt hat - an die Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltungsbehörden nicht gebunden.

    Soweit der Rechtsprechung des VI. Senats (Urteile in BFHE 136, 97, BStBl II 1982, 772, und BFHE 136, 101, BStBl II 1982, 774) eine abweichende Auffassung zugrunde liegen sollte, könnte dem der erkennende Senat nicht folgen (kritisch zu dieser Rechtsprechung des VI. Senats z. B. Gericke in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 9; Fitsch in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Anm. 45; anderer Ansicht Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 26).

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